Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 1. Januar 2026
1. Organisatorische Regelungen
1.1 Geltungsbereich
Diese AGB regelt die vertragliche Beziehung zwischen der Moser + Hungerbühler AG (nachfolgend Unternehmer genannt) und dem Besteller im Zusammenhang für Lieferungen und Leistungen in den Bereichen Küche, Badmöbel, Schreiner- und Innenausbauarbeiten. Alle Leistungen des Unternehmers erfolgen aus-schliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB’s.
Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als Regelungen, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Spezielle Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
1.2 Grundlagen, Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
- Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»
- Norm SIA 241 – 118/241 Schreinerarbeiten
2. Projektierung
2.1 Entwurfsplanung, Projektierungsplanung
Die Kosten für Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestanteil der Einheitspreise (vgl. Art. 5) und werden separat ausgewiesen.
2.2 Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Ausführungs-beschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum sofern nicht anderweitig vereinbart. Wird dem offerierenden Unternehmer der Auftrag nicht erteilt, sind alle Unterlagen zurückzugeben.
2.3 Projektstudien / Designstudien
Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart.
2.4 Fachplanung (Detailplanung)
Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchitekt, Innenausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch den Unternehmer. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.
3. Angebot
3.1 Gültigkeit Angebot
Die Gültigkeit für Offerten des Unternehmers beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist.
3.2 Teuerung
Ein Teuerungsausgleich nach dem Produzentenpreisindex, BfS / Gleitpreisformel nach KBOB wird grundsätzlich vereinbart.
4. Werkvertrag, Bestellung
4.1 Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung, die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Es sind die Einheitspreise neu festzulegen und zu vereinbaren.
4.2 Regiearbeiten
Regiearbeiten sind Arbeiten, welche nicht im Angebotspreis (Einheitspreise) enthalten sind. Für die Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Regiearbeiten dürfen ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgeführt werden, sind zu rapportieren und vom Auftraggeber wöchentlich zu unterschreiben.
4.3 Rückbehalt
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.
4.4 Rücktritt
Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren (z.B. Zahlungen, Forderungen, Planungs-unterlagen, etc.) nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten.
5. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen
5.1 Einheitspreis
Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Werden die Gesamtmengen um mehr als 20% verändert, sind die Einheitspreise neu zu vereinbaren.
Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive MwSt. ausgewiesen.
5.2 Kostendach
Das Kostendach definiert den Betrag, der ohne Freigabe des Werkvertragspartners/Besteller nicht um mehr als 20% über-schritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart. Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen für Arbeit und Material.
5.3 Zahlungskonditionen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
- 30 % bei Vertragsabschluss
- 30 % bei Planfreigabe/Produktionsstart
- 30 % bei Montagebereitschaft
- 10 % nach Abnahme des Werkes (Schlussrechnungsstellung, Restbetrag)
5.4 Abzüge
Alle Rechnungen sind, sofern auf der Auftragsbestätigung nichts Anderes vereinbart, innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.
5.5 Zahlungspflicht
Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
5.6 Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% auf die zur Zahlung fälligen Summen ver-rechnet.
6. Ausführung, Produktion, Montage
Leistungsumfang (Vergütungsregeln), Anlehnung Norm SIA 241 – 118/241 Schreinerarbeiten, SIA 343 – 118/343 Türen/Tore
6.1 Inbegriffene Leistungen
- Massaufnahmen auf dem Bau (soweit möglich)
- Einmaliger Einbau und Einregulierung
- Grundierungen nach SIA 241 Schreinerarbeiten, SIA 343/1 Türen
6.2 Nicht inbegriffene Leistungen
- Abklärungen und Gesuche für bewilligungspflichtige Aus-führungen
- Zusätzlich gewünschte grafische Visualisierung, Modelle, Farbmuster
- Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
- auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten (wenn die vereinbarten Termine auch ohne diese eingehalten würden)
- zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht bekannt waren oder erkannt werden konnten
- Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen, Vorge-werken oder überschrittener Rohbaumasstoleranzen
- Service- und Wartungsleistungen
- Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. aus- und einhängen oder einregulieren von Türen wegen nachfolgenden Bearbeitungen wie z.B. Malerarbeiten, sind kostenpflichtig.
6.3 Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der tech-nischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entspre-chende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.
6.4 Organisation der Baustelle
Der Auftraggeber stellt die Organisation auf der Bau- und Montagestelle sicher. Ausserdem sind zweckmässige sanitäre Einrichtungen sicherzustellen.
6.5 Einbau und Baumontage
Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter- bez. überschritten werden (SIA180).
6.6 Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.
6.7 Höhere Macht
Im Falle eines gesundheitlichen oder politischen Notstandes oder Verzögerung der Lieferkette, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zur Verzögerung der Fertigstellung führen kann der Unternehmer nicht haftbar ge-macht werden. Eine Entschädigungspflicht entfällt.
6.8 Unvorhergesehene Einflüsse – Fristen
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.
6.9 Unvorhergesehene Einflüsse – Preise
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Anpassung der vertraglich festgelten Preise, wenn ihn durch Preisexplosion im Beschaffungsmarkt kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.
6.10 Naturprodukte
Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale, diese naturbedingten Differenzen (Struktur, Farbe, Äste, Poren) sind zu erwarten und können nicht ausge-schlossen werden. Besonders zu erwähnen sind folgende Materialien.
- Massivholz
- Furnier, furnierte Werkstücke
- Naturstein
6.11 Materialwahl, Bemusterung
Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertragspartnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzulagern.
6.12 Gesamterscheinung der Fronten
Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
6.13 Gerüste/Aufzug
Baukräne, Aufzüge. Der Besteller hat kostenlos die erforderli-chen Gerüste, Baukräne, Aufzüge zu stellen.
6.14 Zugang
Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und den Räumen ist durch die Bauleitung sicherzustellen (SUVA-konform). Ebenfalls ist durch die Bauleitung für genügend Ablade- und Parkplätze zu sorgen.
7. Bauabnahme und Mängel
7.1 Sicht-/ Zwischenabnahme
Nach Beendigung der Montage dokumentiert der Unternehmer dem Auftraggeber/Besteller die ausgeführten Arbeiten.
7.2 Prüfpflicht
Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind innert 5 Tagen nach Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers abzunehmen.
Nimmt der Besteller das Werk nicht in der vorgegebenen oder vereinbarten Zeit ab, gilt das Werk als abgenommen.
7.3 Mängel
Mängel sind dem Unternehmen innert 5 Tagen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.
7.4 Gefahrenübergang
Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.
7.5 Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
- Instandstellung (Reparatur)
- Preisnachlass (Minderung)
- Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Bauabnahme oder Inbetriebnahme. (Datum der Abnahme)
- 5 Jahr Gewährleistung für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2).
- 2 Jahr Gewährleistung für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) für alle Mängel
8.1 Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für:
- Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
- Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
- Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
- Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
- Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze usw.
- Mangelfolgeschäden
9. Nutzung und Wartung
9.1 Bedienungsanleitungen
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungs-vorschriften usw. werden der Bauherrschaft/Besteller nach der Bauabnahme, spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
9.2 Inbetriebnahme
Für die korrekte Inbetriebnahme des Werkes ist der Besteller gegenüber Mietern oder Käufern zuständig.
9.3 Nutzung
Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere für die korrekte Einhaltung der Bedienungsanlei-tungen sowie das Raumklima nach SIA 180 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.
9.4 Wartung und Service
Die Bauherrschaft/Besteller ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller verantwortlich.
10. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen – und/oder Verkauf, Angebote, Planung, Produktion und Montage von Produkten – für den Besteller kann der Unternehmer unter jederzeitiger Beachtung geltender Datenschutznormen Perso-nendaten selbst erheben, von Dritten beschaffen, speichern, bearbeiten und an Dritte weitergeben.
Wenn gesetzlich erlaubt, oder überwiegende Interessen seitens des Unternehmers bestehen, oder eine Kundeneinwilligung vor-liegt, kann der Unternehmer die erhobenen Personendaten für folgende Zwecke bearbeiten:
- zur Überprüfung von Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss
- zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden
- zur Pflege, Entwicklung und Erhaltung der Kundenbeziehung
- um Dienste zu individualisieren oder personalisierte Inhalte bereitzustellen z.B. mittels Untersuchung hinsichtlich der Demographie, des Nutzungsverhaltens und der Nutzerinteressen
- zur Adressvalidierung
- zur Verhinderung einer unrechtmässigen Benutzung von Dienstleistungen (insbesondere zur Verhinderung von Be-trugsfällen beim Vertragsschluss und während der Dauer des Vertrags)
- zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Bewerbung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Produkten des Unternehmers
Beim Beizug von Dritten aus dem In- und Ausland durch den Unternehmer sind diese entsprechend vertraglich verpflichtet, die gemäss gültigem Datenschutzrecht notwendigen Massnahmen einzuhalten. Weitere Information betreffend Verwendung von Personendaten sind in der Datenschutz-erklärung unter www.mh-schreinerei.ch/datenschutz/.
11. Gerichtstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Besteller ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.